{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-66-66--_2002-02-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005648.pdf?ID=150005648", "Checksum": "9c071f9df94d6b96687272c2d7f2058d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 27.02.2002 JAAC 66.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 27.02.2002 JAAC 66.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 27.02.2002 JAAC 66.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:50", "Checksum": "df775c472a35f15c4b3205febfd839ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 27.02.2002 JAAC 66.66 \r\n\n 6\nim Sinne der obgenannten Verordnungsbestimmung angesehen werden\nkann - in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2002 räumt sie ein, die Höhere\nFachausbildung erst anzustreben und noch nicht abgeschlossen zu haben\n- sei dahingestellt. Zum einen erhellt die Umschreibung der in Frage stehenden\nTätigkeit in der Klinik (in allen zur Verfügung stehenden Unterlagen wie\nbeispielsweise dem Beschäftigungsgesuch ist durchwegs von einer Anstellung\nals «Krankenschwester AKP» die Rede), dass für die Vakanz jedenfalls\ntheoretisch ein breiterer Personenkreis offen stünde, zum anderen ist der\nzweite Teiltatbestand von Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO, nämlich die «besonderen\nGründe», nicht erfüllt.\n13.1. Bei den hauptsächlichsten Einwendungen auf Beschwerdeebene\n(die für Y vorgesehene Stelle sei keine normale Krankenpflegestelle, die\nAusbildung der Mitarbeiterin sei für die Arbeitgeberin mit erheblichen Kosten\nverbunden gewesen, ausgetrockneter Arbeitsmarkt, den Engpässen in der\nRehabilitationspflege werde seitens des Schweizerischen Berufsverbandes\nder Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK) mit entsprechenden\nWeiterbildungslehrgängen inzwischen entgegengewirkt, Y würde in der Klinik\neine grosse Lücke hinterlassen) ist zu prüfen, ob sie als besondere Gründe im\nSinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO gelten können.\nEinleitend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die\nbisherige Anwesenheit von Y auf einem befristeten Sonderzweck basierte.\nSie wurde seinerzeit - im Rahmen des Austausches von Stagiaires zwischen\nder Schweiz und der Slowakischen Republik - als Stagiaire zugelassen.\nSowohl sie selber als auch die Klinik waren mithin von Anfang an über\ndie zeitlichen Einschränkungen ihres Aufenthalts im Bilde, was Y in ihrer\nEingabe vom 13. Februar 2002 bestätigte. Wie das BFA zutreffend festhält,\nlassen sich aus einem Stagiaireaufenthalt keinerlei Ansprüche auf die\nErteilung eines Anwesenheitsrechts ableiten. Im Gegenteil gilt es an dieser\nStelle klarzustellen, dass Y kraft des genannten Sonderzweckes damals\nleichter in den Genuss einer befristeten Aufenthaltsbewilligung gelangte.\nEs entspricht denn auch nicht dem Sinn derartiger Bewilligungen, im\nHinblick auf eine Jahresbewilligung nach Art. 14 BVO als Einstieg zu dienen\n(zum Ganzen vgl. die in E. 14.1 näher zu erläuternden arbeitsmarktlichen\nWeisungen des BFA). Dessen ungeachtet liess die Klinik ihre Angestellte im\nBereich der Neurorehabilitation intern und extern ausbilden. Dies geschah,\nsoweit aktenkundig, ohne dass bezüglich Weiterbeschäftigung nach Ablauf\ndes 18-monatigen Aufenthalts irgendwelche Abklärungen in die Wege\ngeleitet wurden. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der vorliegenden\nStagiairebewilligung verblieb aber - bei realistischer Einschätzung der\nSituation - ein nicht unerhebliches Risiko, dass Y das Land nach erfülltem\nAufenthaltszweck ordnungsgemäss würde verlassen müssen. Aus dem\nArgument, ihre Aus- und Weiterbildung sei für die Klinik mit beträchtlichem\nAufwand verbunden gewesen, lässt sich somit nichts zu Gunsten der\ngesuchstellenden Klinik ableiten, andernfalls dem Schaffen vollendeter\nTatsachen Vorschub geleistet würde (siehe dazu Art. 4 Abs. 1 und 2 ANAV\nsowie Art. 8 Abs. 2 ANAV). Ähnliches gilt mit Blick auf die Aussage von Y, sie\nhabe sich sehr schnell in der Schweiz eingelebt und ihren Lebensmittelpunkt\n\n"}