{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-66-66--_2002-02-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005648.pdf?ID=150005648", "Checksum": "9c071f9df94d6b96687272c2d7f2058d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 27.02.2002 JAAC 66.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 27.02.2002 JAAC 66.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 27.02.2002 JAAC 66.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:50", "Checksum": "df775c472a35f15c4b3205febfd839ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 27.02.2002 JAAC 66.66 \r\n\n 5\nselbst weitergebildet würden. In der Replik sowie der ergänzenden Eingabe\nvom 14. Januar 2002 hebt die gesuchstellende Klinik nochmals hervor,\nY werde in einer spezialisierten Funktion in der Klinik tätig sein. Die\nRehabilitationspflege habe in den vergangenen Jahren eine ausserordentliche\nEntwicklung genommen. Die Anforderungen an das Krankenpflegepersonal\nin diesem Bereich hätten eine Komplexität erreicht, die eine deutliche\nAbgrenzung von der allgemeinen Krankenpflege erforderlich machte. Auf dem\nschweizerischen Stellenmarkt herrsche ein eklatanter Mangel an geeigneten\nBewerberinnen und Bewerbern für dieses Spezialgebiet. Die Rekrutierung\nwerde immer aufwändiger und schwieriger. Y habe sich auf dem Spezialgebiet\nder Neurorehabilitation intensiv aus- und weiterbilden lassen, so dass sie zu\neiner unentbehrlichen Fachkraft geworden sei. Ihr Ausscheiden aus dem Team\nwürde in der Klinik eine grosse Lücke hinterlassen, die nur mit enormem\nAufwand zu schliessen wäre.\nY bringt - aus ihrem Blickwinkel - ähnliche Gründe wie ihre Arbeitgeberin\nvor. Sie habe sich seit Arbeitsbeginn ein breites und fundiertes Fachwissen\naneignen können und einige Berufserfahrung gesammelt, was ihr ein\nselbständiges und kompetentes Arbeiten im Betrieb ermögliche. In der\nEingabe vom 13. Februar 2002 ergänzte Y, aufgrund der Umstrukturierung des\nSpitals und des Mangels an Fachkräften im Bereich der Neurorehabilitation\nhabe ihr die Klinik mitgeteilt, man möchte sie behalten. Sie habe dieses\nAngebot angenommen. Ihr Ziel sei es nunmehr, eine Weiterbildung im Bereich\nder Höheren Fachausbildung «Rehabilitation» anzustreben. Die Klinik würde\nsie bei diesem Vorhaben unterstützen.\n12. Y ist laut den eingereichten Unterlagen diplomierte Krankenschwester\nfür allgemeine Krankenpflege. Ihr slowakisches Diplom wurde vom\nSchweizerischen Roten Kreuz (SRK) am 22. Mai 2001, nach einer\nerfolgreich bestandenen Prüfung, anerkannt. Für die Klinik war sie - als\n«Krankenschwester AKP» - ab Januar 2000 während 18 Monaten als Stagiaire\nzugelassen. Weil die Klinik in der Neurorehabilitation Personalmangel\nbeklagte, gelangte Y auf diesem Gebiet in der Folge in den Genuss von internen\nwie externen Aus-, Weiter- und Fortbildungen. Gemäss Rechtsmitteleingabe\nvom 28. September 2001 hat die Mitarbeiterin zwischenzeitlich den ersten Teil\ndes «Bobath-Grundkurses» (ein interdisziplinäres Basiskonzept der Klinik)\nsowie den «FOT-Kurs» absolviert. Laut dem Empfehlungsschreiben vom\n24. September 2001 der Leiterin «Pflege Neurologische und muskuloskelletale\nRehabilitation» sowie der Eingabe des ärztlichen Direktors der Klinik vom\n14. Januar 2002 soll sich Y als eine der tragenden Mitarbeiterinnen der Station\nprofiliert haben und zu einer unentbehrlichen Fachkraft geworden sein.\nDen Ausführungen der Vorinstanz lässt sich nicht unmittelbar entnehmen,\nob sie Y als qualifizierte Arbeitskraft im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. a\nBVO betrachtet. Die Qualifikationen müssen sich auf ganz bestimmte\nAnforderungsebenen und Bereiche (Berufsgattungen) beziehen und\nkönnen auf verschiedenen Stufen erfolgt sein (Universitätsabschluss,\nFachhochschuldiplom, besondere fachliche Ausbildung mit mehrjähriger\nBerufserfahrung, unerlässliche Spezialkenntnisse in spezifischen\nBereichen, etc.). Eine gerade sich bietende Gelegenheit oder allgemeine\nRekrutierungsschwierigkeiten stellen für sich allein hingegen keinen\nhinreichenden Ausnahmegrund dar. Ob Y aufgrund ihrer Fachkompetenz und\nden guten Deutschkenntnissen wirklich tel quel als qualifizierte Arbeitskraft\n\n"}