{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-66-66--_2002-02-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005648.pdf?ID=150005648", "Checksum": "9c071f9df94d6b96687272c2d7f2058d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 27.02.2002 JAAC 66.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 27.02.2002 JAAC 66.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 27.02.2002 JAAC 66.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:50", "Checksum": "df775c472a35f15c4b3205febfd839ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 27.02.2002 JAAC 66.66 \r\n\n 4\nVorinstanz durchaus abweichende Auffassungen vertreten und Gesetzesund Verordnungsbestimmungen anders interpretieren. Allerdings wäre,\num allfälligen Missverständnissen oder falschen Hoffnungen vorzubeugen\nwünschenswert, wenn die zuständigen kantonalen Stellen einen Gesuchsteller\noder eine Gesuchstellerin rechtzeitig auf die geltende Zuständigkeitsordnung\naufmerksam machten respektive die Tragweite und Bedeutung der Art. 7\nund 8 BVO in adäquater Form kommunizierten. Zu beachten wären sodann\ndie Art. 4 Abs. 1 und 2 ANAV sowie Art. 8 Abs. 2 ANAV. Bedauerlicherweise\nenthielten weder der Vorentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit\ndes Kantons Zürich vom 26. Juni 2001 noch die anschliessende Verfügung\nzum Stellenantritt des Migrationsamtes des Kantons Zürich (damals:\nFremdenpolizei des Kantons Zürich) vom 29. Juni 2001 entsprechende\nHinweise.\n9.3. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ANAG ist der Bundesrat befugt, Massnahmen zur\nBegrenzung der erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländer zu treffen.\nVon der ihm eingeräumten Befugnis hat der Bundesrat mit dem Erlass der\nbereits zitierten BVO Gebrauch gemacht. Diese bezweckt ein ausgewogenes\nVerhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und der ausländischen\nWohnbevölkerung, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die\nEingliederung der hier wohnenden und arbeitenden Ausländerinnen und\nAusländer, die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und eine möglichst\nausgeglichene Beschäftigung (Art. 1 BVO). Gemäss Art. 2 BVO gilt diese\nVerordnung unter anderem für Ausländerinnen und Ausländer, die in der\nSchweiz erwerbstätig sein möchten, aber keine Niederlassungsbewilligung\nbesitzen. Demzufolge ist die BVO grundsätzlich auch auf Y anwendbar.\n10. Eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann Angehörigen\nvon Staaten der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA) und\nder Europäischen Union (EU) erteilt werden (Art. 8 Abs. 1 BVO). Die\nArbeitsmarktbehörden können im Vorentscheid zu Bewilligungen (Art. 42 BVO)\nAusnahmen von Art. 8 Abs. 1 BVO verfügen, wenn es sich um qualifizierte\nArbeitskräfte handelt und besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen\n(Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO). Dabei müssten die beiden genannten Kriterien\nkumulativ erfüllt sein (vgl. zum Ganzen VPB 59.17). Die Slowakei ist weder\nMitglied der EU noch der EFTA. Für Y ist daher eine Ausnahme im Sinne von\nArt. 8 Abs. 3 Bst. a BVO notwendige Voraussetzung der Bewilligungserteilung.\n11. Nebst den bereits angesprochenen Kritikpunkten (siehe E. 9.2) wendet\ndie Klinik ein, bei der Klinik (…) handle es sich um einen Betrieb von grosser\nregionaler Bedeutung. Besonders für das Gebiet der Neurorehabilitation\nwürden spezialisierte Fachkräfte gebraucht. Die Klinik bilde das\nPflegepersonal intern und extern aus. Y habe die Chance zur Weiterbildung\nerhalten, weil sie bereits gute Deutschkenntnisse mitgebracht habe, über\neine rasche Auffassungsgabe verfüge und sehr an besagtem Fachgebiet\ninteressiert sei. Die Mitarbeiterin stehe nun mitten in der Weiterbildung\nzur spezialisierten Krankenschwester in Neurorehabilitationspflege. Es wäre,\nso die Klinik, ausserordentlich schade, Y zum jetzigen Zeitpunkt aus ihrem\nTätigkeitsfeld herauszunehmen, zumal sie ihre Ausbildung in der Heimat nicht\nfortsetzen und somit nicht nutzbringend anwenden könne. Die Klinik bekunde\ngrosse Schwierigkeiten, auf dem Arbeitsmarkt geeignetes Fachpersonal\nzu finden. Dies sei mit ein Grund, weshalb interessierte und begabte\nMitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Klinik unter hoher Kostenfolge\n\n"}