{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-66-66--_2002-02-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005648.pdf?ID=150005648", "Checksum": "9c071f9df94d6b96687272c2d7f2058d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.66 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 27.02.2002 JAAC 66.66 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 27.02.2002 JAAC 66.66 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 27.02.2002 JAAC 66.66 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:50", "Checksum": "df775c472a35f15c4b3205febfd839ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 27.02.2002 JAAC 66.66 \r\n\n 3\nBerufliche Fähigkeitsausweise (Lehrabschlussdiplome, Meisterdiplome,\nHochschuldiplome usw.) berechtigen für sich allein die Ausländerin oder\nden Ausländer nicht zur Berufsausübung (Art. 4 Abs. 2 ANAV).\nBei der Beurteilung von Bewilligungsgesuchen sind die geistigen und\nwirtschaftlichen Interessen des Landes, der Grad der Überfremdung und\ndie Lage des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 ANAV). Das freie\nErmessen der Behörden im Entscheid über Aufenthalt und Niederlassung\n(…) kann nicht beeinträchtigt werden durch Vorkehren wie Heirat,\nLiegenschaftserwerb, Wohnungsmiete, Abschluss eines Dienstvertrages,\nGeschäftsgründung oder -beteiligung usw. (Art. 8 Abs. 2 ANAV).\n8. Die Ausländerin, die keine Bewilligung besitzt, kann jederzeit zur Ausreise\naus der Schweiz verhalten werden. Die Ausländerin ist ferner zur Ausreise\nverpflichtet, wenn ihr eine Bewilligung oder die Verlängerung einer solchen\nverweigert und wenn die Bewilligung widerrufen oder ihr gemäss Art. 8 Abs. 2\nANAG entzogen wird. Die Behörde setzt in diesen Fällen den Tag fest, an dem\ndie Aufenthaltsberechtigung aufhört (Ausreisefrist). Ist die Behörde eine\nkantonale, so hat die Ausländerin aus dem Kanton, ist sie eine eidgenössische,\nso hat sie aus der Schweiz auszureisen (Art. 12 Abs. 1 und 3 ANAG).\n9.1. Das BFA ist zuständig für die Zustimmung zu erstmaligen\nAufenthaltsbewilligungen und zu Verlängerungen, wenn die Koordination\nder Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs die Zustimmung für\nbestimmte Gruppen von Ausländern verlangt und wenn das Bundesamt\ndie Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall verlangt (Art. 1\nAbs. 1 Bst. a und c der Verordnung vom 20. April 1983 über die\nZuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden, SR 142.202). Gestützt auf diese\nZuständigkeitsordnung fällt es in die Sachentscheidskompetenz des BFA, über\ndie im vorliegenden Fall erforderliche Zustimmung der von den zuständigen\nBehörden des Kantons Zürich in Aussicht gestellten Aufenthaltsbewilligung\nzu befinden. Zu prüfen ist daher vornehmlich, ob die Zustimmung zu Recht\nverweigert wurde.\n9.2. Für Y ist die angefochtene Verfügung vor allem deshalb nicht ohne\nweiteres nachvollziehbar, weil das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons\nZürich das Gesuch um Weiterarbeit Ende Juni 2001 bewilligt und sie selber in\nder Folge entsprechend disponiert habe.\nWie unter E. 9.1 angetönt, ist die bundesstaatliche Kompetenzordnung in\ndiesem Bereich aufgrund der verfassungsrechtlichen wie der gesetzlichen\nRegelung (vgl. dazu Art. 121 der Schweizerischen Bundesverfassung vom\n18. April 1999 [BV], SR 101 sowie Art. 18 Abs. 3 ANAG) vom Grundsatz\ngekennzeichnet, dass die Kantone zwar befugt sind, Bewilligungen in eigener\nZuständigkeit zu verweigern, dass aber bei Gutheissung eines Gesuches um\nAufenthalt oder Niederlassung in der Regel zusätzlich die Zustimmung des\nBundes erforderlich ist (vgl. BGE 127 ll 49 E. 3a, BGE 120 lb 6 ff., insbesondere\n10 f. und BGE 118 lb 88 E. 3c). Im Falle erwerbstätiger Ausländerinnen\nund Ausländer aus nichttraditionellen Rekrutierungsgebieten (was bei Y\nzutrifft) gilt dies sogar für alle Aufenthaltsbewilligungen unabhängig von der\nAufenthaltsdauer. Das Zustimmungserfordernis des BFA ist somit Ausdruck\neiner dem Bund zustehenden, originären Sachentscheidskompetenz (BGE\n120 lb 12). In diesem Kontext und Rahmen ist die Haltung der kantonalen\nArbeitsmarktbehörde zu erblicken und zu gewichten. Dabei darf die\n\n"}