Das Rechtsbegehren der Beschwerdeeingabe vom 16. April 1999 stellt einen verbindlichen Verfahrensantrag dar. Die Behörde könnte gegebenenfalls die im Antrag genannte Summe herabsetzen und damit über die gestellten Begehren hinausgehen (reformatio in melius), wenn sie zum Schluss käme, die bestehenden Rechtsgrundlagen rechtfertigten die Rückforderung des von der Beschwerdeführerin anerkannten Betrages nicht (Verwirklichung des objektiven Rechts). Ebenso zum objektiven Recht gehören die Vorschriften betreffend Verjährung.