Dieser äusserte sich demzufolge nur zu Bestand und Umfang der Forderung und gelangte zum Schluss, dass von den unbestrittenermassen empfangenen Fürsorgeleistungen von über Fr. 70 000.- lediglich rund Fr. 12 000.- für eine Rückerstattung in Frage kommen könnten. Den Rechtsgrund dafür erblickte er in der geringen Schadensdeckungsquote der gemäss OHG zugesprochenen Leistungen, was seines Erachtens zur Herabsetzung der Rückforderungssumme führen müsse. Hintergrund des «Angebotes» waren somit rein betragsmässige Berechnungen unter Ausserachtlassung der Verjährungsfrage. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb die Entscheidbehörde die eingetretene Verjährung nicht berücksichtigen könnte.