5 S. 246 ff.). Dies entspricht dem Dispositionsgrundsatz, wonach die Partei selbst den Streitgegenstand bestimmt oder ein Verfahren durch Rückzug beendet (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 102 ff. und 470; Fritz Gygi, Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 203 f.). Ein derartiger expliziter Verzicht auf die Einrede der Verjährung oder gar eine entsprechende Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger liegt in casu nicht vor; ebensowenig erfolgte ein Teilrückzug der Beschwerde im Umfang von Fr. 12 236.-.