Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Entscheidbehörde überhaupt an die gestellten Begehren gebunden ist. Obwohl die Verjährung im öffentlichen Recht unter gewissen Voraussetzungen von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, kann der Schuldner rechtsgültig auf die Einrede der Verjährung verzichten (vgl. VPB 48.3; BGE vom 14. Mai 1998 i.S. S., auszugsweise publiziert in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2000,