Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, auf die Einrede der Verjährung sei teilweise verzichtet worden. Unbestritten ist, dass im öffentlichen Recht die Verjährung von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Es schadet der beschwerdeführenden Partei daher nicht, wenn sie die entsprechende Einrede nachträglich oder gar nicht vorbringt (ZBl 1997, S. 525 mit weiteren Hinweisen). Es stellt sich daher die Frage, welche Bedeutung der Aussage der Beschwerdeführerin zukommt, sie anerkenne eine Rückerstattungspflicht im Umfange von Fr. 12 236.-. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Entscheidbehörde überhaupt an die gestellten Begehren gebunden ist.