Damit ist die Verjährung der Rückerstattungsforderung - wie erwähnt - spätestens Ende September 1997 eingetreten. 16. In der Rechtsmitteleingabe vom 16. April 1999 wird beantragt, es sei festzustellen, dass eine Rückerstattungspflicht lediglich im Umfang von Fr. 12 236.- bestehe. Später, auf den Umstand der Verjährung aufmerksam geworden, machte der Parteivertreter geltend, auch der genannte Betrag könne nicht mehr eingefordert werden, da die Verjährung von Amtes wegen zu berücksichtigen sei. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, auf die Einrede der Verjährung sei teilweise verzichtet worden.