Es darf also angenommen werden, dass die Verjährung auch nach neuem Recht nicht ruht, wenn kein Sicherheitskonto besteht und dass diesfalls die allgemeinen Grundsätze gelten (vgl. nicht publizierter BGE vom 17. April 2000 i.S. Z., E. 2c). Aus den Akten und der Stellungnahme der Vorinstanz geht nicht hervor, weshalb das Verfahren nach dem 12. September 1996 (Verzicht der C. auf eine Stellungnahme) nicht fortgeführt wurde. Jedenfalls bestehen keine Hinweise, dass ein Entscheid in der Sache aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Damit ist die Verjährung der Rückerstattungsforderung - wie erwähnt - spätestens Ende September 1997 eingetreten.