auf Rückerstattung von Fürsorgeleistungen ruht, solange ein Sicherheitskonto besteht (an dieser Stelle sei angemerkt, dass für die Beschwerdeführerin nie ein derartiges Konto errichtet wurde). Hätte der Gesetzgeber generell für Verfahren betreffend Rückforderung von Fürsorgeleistungen einen Stillstand der Verjährung gewollt, hätte er dies in der genannten Norm klar zum Ausdruck gebracht. Es darf also angenommen werden, dass die Verjährung auch nach neuem Recht nicht ruht, wenn kein Sicherheitskonto besteht und dass diesfalls die allgemeinen Grundsätze gelten (vgl. nicht publizierter BGE vom 17. April 2000 i.S. Z., E. 2c).