Es hat die Verschiedenartigkeit der Ansprüche (einerseits Steuerforderung, andrerseits haftpflichtrechtliche Ansprüche) betont und daraus gefolgert, dass die Frage des Stillstands der Verjährung in casu nach den allgemeinen Grundsätzen (ZBl 1997, S. 527) zu beurteilen sei. Entsprechendes muss auch für den vorliegenden Fall gelten. Es ist nicht einzusehen, weshalb für die Frage des Stillstands der Fristen nicht die allgemeinen Grundsätze, wie sie für das öffentliche Recht gelten, zur Anwendung kommen sollten. Diese Auffassung wird gestützt durch den heutigen Wortlaut von Art. 85 Abs. 3 AsylG. Diese Bestimmung ist seit 1. Oktober 1999 in Kraft und statuiert, dass die Verjährung des Anspruchs