4 der Verjährung kennt das Asylgesetz in der Fassung vom 5. Oktober 1979 nicht. Das Bundesgericht hat es im zitierten Entscheid abgelehnt, die Verjährungsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) auf eine Forderung im Zusammenhang mit Kostenersatz gestützt auf das Gewässerschutzgesetz zu übertragen. Es hat die Verschiedenartigkeit der Ansprüche (einerseits Steuerforderung, andrerseits haftpflichtrechtliche Ansprüche) betont und daraus gefolgert, dass die Frage des Stillstands der Verjährung in casu nach den allgemeinen Grundsätzen (ZBl 1997, S. 527) zu beurteilen sei.