Unter die massgeblichen Prozesshandlungen würden vorliegend neben der Einsprache vom 15. Mai 1996 auch die Aufforderung zur Vernehmlassung und die Einreichung einer entsprechenden Stellungnahme durch das Hilfswerk fallen. Am 12. September 1996 hat die C. schriftlich mitgeteilt, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Danach hat erkennbar keine Prozesshandlung mehr stattgefunden, die geeignet gewesen wäre, das Verfahren weiter zu treiben. Die Verjährung ist somit ein Jahr später eingetreten (September 1997), es sei denn, es wäre von einem Fristenstillstand auszugehen. Der Stillstand der Verjährung bildet im öffentlichen Recht (wie im Privatrecht, vgl. Art. 134 OR) die Ausnahme