Gemäss herrschender Lehre und Praxis gilt auch für das öffentliche Recht, dass während eines hängigen Verfahrens diejenigen Prozesshandlungen, die auf Fortführung des Verfahrens gerichtet sind, die Verjährungfrist unterbrechen und dass damit die - in casu einjährige - Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt (Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1997, S. 526 mit Hinweisen). Unter die massgeblichen Prozesshandlungen würden vorliegend neben der Einsprache vom 15. Mai 1996 auch die Aufforderung zur Vernehmlassung und die Einreichung einer entsprechenden Stellungnahme durch das Hilfswerk fallen.