Geht man davon aus, dass mit dem Erlass der Verfügung der C. die Verjährungsfrist unterbrochen wurde, stellt sich die Frage, ob in diesem Zeitpunkt erneut die einjährige Verjährungsfrist zu laufen begann, ob diese abermals unterbrochen wurde oder allenfalls still stand. Gemäss herrschender Lehre und Praxis gilt auch für das öffentliche Recht, dass während eines hängigen Verfahrens diejenigen Prozesshandlungen, die auf Fortführung des Verfahrens gerichtet sind, die Verjährungfrist unterbrechen und dass damit die - in casu einjährige - Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt (Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1997, S. 526 mit Hinweisen).