Dies ist insofern von praktischer Bedeutung, als nicht ausschliesslich einem Justizakt verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt (BGE 87 I 411 E. 2 S. 414). Vor diesem Hintergrund kann man sich fragen, ob das Tätigwerden der C. die Verjährung unterbrochen hat. Diese Annahme erscheint gerechtfertigt. Zum einen war für die Beschwerdeführerin, die anwaltlich vertreten ist, erkennbar, dass das Hilfswerk eine dem Bund zustehende Forderung geltend machte; zum anderen hat sie sich auf das Verfahren eingelassen und somit gegenüber dem BFF zum Ausdruck gebracht, dass sie an einer Klärung der Rechtslage interessiert war.