3 und Stillstand der Verjährung, abgesehen von der Bestimmung, wonach die Verjährung ruht, solange ein Sicherheitskonto besteht (Art. 85 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Im öffentlichen Recht ist das Institut der Verjährung als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt. Wo eine ausdrückliche Regelung fehlt, kommt es entweder zur analogen Anwendung öffentlichrechtlicher Bestimmungen für verwandte Sachverhalte oder zu einer behördlichen Regelung unter Heranziehung privatrechtlicher Normen (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, Rz. 147 und 637;