In diesem Zeitpunkt (Januar 1996) begann die einjährige Verjährungsfrist zu laufen. Geht man davon aus, dass die am 15. April 1996 unzuständigerweise ergangene Verfügung der C. keine Rechtswirkungen entfaltete und auch die Einsprache der Beschwerdeführerin, die die Forderung vollumfänglich bestritt, nicht verjährungsunterbrechende Wirkung hatte (in Anlehnung an das Privatrecht, wo Handlungen des Schuldners, die auf reine Bestreitung der Forderung gerichtet sind, nie die Unterbrechung der Verjährung bewirken, vgl. Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1979, S. 404 f.), dann war die Rückerstattungsforderung spätestens Ende Januar 1997 verjährt.