Vorab stellt sich allerdings die Frage der Verjährung. 13. Sowohl nach altem wie nach geltendem Asylgesetz verjährt der Anspruch auf Rückerstattung ein Jahr nach Kenntnis des Anspruchs bzw. zehn Jahre nach seiner Entstehung (Art. 40 Abs. 4 AsylG von 1979 und Art. 85 Abs. 3 AsylG). Vorliegend erhielt das BFF mit dem Urteil des Regierungsrates des Kantons S. vom 12. Januar 1996 Kenntnis davon, dass die Beschwerdeführerin nachträglich in den Besitz von Mitteln gelangt war (Art. 40 Abs. 2 AsylG von 1979). In diesem Zeitpunkt (Januar 1996) begann die einjährige Verjährungsfrist zu laufen.