In materieller Hinsicht legt das BFF seiner Rückerstattungsforderung die von Oktober 1993 bis Februar 1996 ausgerichteten Fürsorgeleistungen (abzüglich Einnahmen) von Fr. 74 637.15 zugrunde. Betragmässig wird diese Summe von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Was die vor dem Zeitpunkt der Straftat ausbezahlten Fürsorgegelder betrifft, wurde seitens des BFF auf eine Rückforderung «vorläufig verzichtet». Zum auf Beschwerdeebene erhobenen Einwand, vor dem 18. Altersjahr ausgerichtete Fürsorgeleistungen seien nicht rückerstattungspflichtig, ging die Vorinstanz nicht ein. Vorab stellt sich allerdings die Frage der Verjährung.