85 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sieht vor, dass die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruches auf die (neu für die Fürsorge zuständigen) Kantone übertragen werden kann. Die C. in S. wäre somit für den Erlass der Verfügung vom 16. April 1996 nicht zuständig gewesen. Welche Folgen sich daraus ergeben, kann jedoch mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens offen gelassen werden. 12. In materieller Hinsicht legt das BFF seiner Rückerstattungsforderung die von Oktober 1993 bis Februar 1996 ausgerichteten Fürsorgeleistungen (abzüglich Einnahmen) von Fr. 74 637.15 zugrunde.