Die Kompetenz, den Rückforderungsanspruch geltend zu machen, kam nach dem klaren Wortlaut von Art. 40 Abs. 5 AsylG von 1979 dem Bundesamt zu. Dieses konnte die damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben einschliesslich Verfügungskompetenz nur auf das Hilfswerk übertragen, wenn dies in einer entsprechenden Delegationsnorm vorgesehen gewesen wäre. Dies ist aber - was das alte Recht betrifft - nicht der Fall. Anders das neue Recht: Art. 85 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sieht vor, dass die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruches auf die (neu für die Fürsorge zuständigen) Kantone übertragen werden kann.