2 BGE 124 II 489 S. 491). Dies ist in Art. 36 Abs. 1 AsylG von 1979 geschehen für den Fall der Zusprechung von Fürsorgeleistungen (vgl. auch Art. 47 der alten Asylverordnung vom 22. Mai 1991, AS 1991 1166, wo - unter Bezugnahme auf Art. 36 AsylG von 1979 - das Verfahren geregelt wurde bei Verweigerung einer Leistung). Von Rückforderung ist nicht die Rede. Die Kompetenz, den Rückforderungsanspruch geltend zu machen, kam nach dem klaren Wortlaut von Art. 40 Abs. 5 AsylG von 1979 dem Bundesamt zu.