Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 1999 auf den Standpunkt, die Kompetenz zur Rückforderung von Fürsorgeleistungen ergebe sich aus der Kompetenz, solche Leistungen auszurichten. Sie ist der Meinung, Art. 36 Abs. 1 des alten Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG von 1979, AS 1980 1718), wonach das Hilfswerk dem Flüchtling auf Gesuch hin Fürsorgegelder zuspreche, umfasse auch deren Rückforderung. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar kommen den Hilfswerken im Zusammenhang mit der Flüchtlingsbetreuung vielfältige Aufgaben zu.