Nachdem der Regierungsrat des Kantons S. der Beschwerdeführerin und ihren Kindern Leistungen gemäss OHG zugesprochen hatte, forderte die C. in S. - auf Veranlassung des BFF - die der Familie X. bisher ausbezahlten Fürsorgeleistungen zurück. Es stellt sich die Frage, ob die C. zum Erlass der diesbezüglichen Verfügung überhaupt zuständig gewesen wäre. Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 1999 auf den Standpunkt, die Kompetenz zur Rückforderung von Fürsorgeleistungen ergebe sich aus der Kompetenz, solche Leistungen auszurichten.