In seiner Vernehmlassung anerkannte das BFF dem Grundsatz nach die eingetretene Verjährung, wandte aber ein, im Umfange von Fr. 12 236.- sei auf die Einrede der Verjährung verzichtet worden. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) heisst die Beschwerde gut und erklärt den Rückerstattungsanspruch als verjährt. Aus den Erwägungen: 11. Nachdem der Regierungsrat des Kantons S. der Beschwerdeführerin und ihren Kindern Leistungen gemäss OHG zugesprochen hatte, forderte die C. in S. - auf Veranlassung des BFF - die der Familie X. bisher ausbezahlten Fürsorgeleistungen zurück.