Die C. als zuständiges Hilfswerk stellte daraufhin die Unterstützungszahlungen ein und forderte die seit August 1992 ausgerichteten Fürsorgeleistungen von Fr. 114 589.50 zurück. Mit Einspracheentscheid vom 16. März 1999 reduzierte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Rückerstattungssumme auf Fr. 74 361.15. In der am 16. April 1999 erhobenen Beschwerde wurde geltend gemacht, dass lediglich ein Betrag von Fr. 12 236.- der Rückerstattungspflicht unterliege. In seiner Vernehmlassung anerkannte das BFF dem Grundsatz nach die eingetretene Verjährung, wandte aber ein, im Umfange von Fr. 12 236.- sei auf die Einrede der Verjährung verzichtet worden.