{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-08-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-65-8--_2000-08-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005339.pdf?ID=150005339", "Checksum": "3d28c5beaca0b3f13bd7359e3ff899ca"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.8 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 22.08.2000 JAAC 65.8 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 22.08.2000 JAAC 65.8 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 22.08.2000 JAAC 65.8 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:53", "Checksum": "e9c0b591a52b40e4dddd123103edd458", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 22.08.2000 JAAC 65.8 \r\n\n 5\nS. 246 ff.). Dies entspricht dem Dispositionsgrundsatz, wonach die Partei selbst\nden Streitgegenstand bestimmt oder ein Verfahren durch Rückzug beendet\n(Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 102 ff. und 470; Fritz Gygi, Verwaltungsrechtspflege,\n2. Aufl., Bern 1983, S. 203 f.). Ein derartiger expliziter Verzicht auf die\nEinrede der Verjährung oder gar eine entsprechende Vereinbarung zwischen\nSchuldner und Gläubiger liegt in casu nicht vor; ebensowenig erfolgte\nein Teilrückzug der Beschwerde im Umfang von Fr. 12 236.-. Ob mit dem\nerwähnten Antrag implizit auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde,\nwie dies die Vorinstanz annimmt, muss aufgrund der gesamten Umstände\nverneint werden. Den Ausführungen des Parteivertreters kann entnommen\nwerden, dass die Problematik der Verjährung übersehen wurde. Dieser\näusserte sich demzufolge nur zu Bestand und Umfang der Forderung und\ngelangte zum Schluss, dass von den unbestrittenermassen empfangenen\nFürsorgeleistungen von über Fr. 70 000.- lediglich rund Fr. 12 000.- für\neine Rückerstattung in Frage kommen könnten. Den Rechtsgrund dafür\nerblickte er in der geringen Schadensdeckungsquote der gemäss OHG\nzugesprochenen Leistungen, was seines Erachtens zur Herabsetzung\nder Rückforderungssumme führen müsse. Hintergrund des «Angebotes»\nwaren somit rein betragsmässige Berechnungen unter Ausserachtlassung\nder Verjährungsfrage. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb die\nEntscheidbehörde die eingetretene Verjährung nicht berücksichtigen könnte.\nSchliesslich kann die Behörde gestützt auf Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)\nüber die gestellten Begehren hinausgehen (reformatio in melius, vgl. dazu\nKölz/Häner, a.a.O., Rz. 687 ff.; vgl. auch Gygi, a.a.O., S. 251 f.). Im Interesse der\nVerwirklichung des objektiven Rechts wird mit der genannten Bestimmung die\nDispositionsmaxime zugunsten der Offizialmaxime eingeschränkt (Kölz/Häner,\na.a.O., Rz. 688). Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies Folgendes:\nDas Rechtsbegehren der Beschwerdeeingabe vom 16. April 1999 stellt einen\nverbindlichen Verfahrensantrag dar. Die Behörde könnte gegebenenfalls\ndie im Antrag genannte Summe herabsetzen und damit über die gestellten\nBegehren hinausgehen (reformatio in melius), wenn sie zum Schluss käme,\ndie bestehenden Rechtsgrundlagen rechtfertigten die Rückforderung des von\nder Beschwerdeführerin anerkannten Betrages nicht (Verwirklichung des\nobjektiven Rechts). Ebenso zum objektiven Recht gehören die Vorschriften\nbetreffend Verjährung. Da diese - wie bereits erwähnt - bei Forderungen\nder öffentlichen Hand gegen Private von Amtes wegen zu berücksichtigen\nsind, können sie zu einem für die beschwerdeführende Partei günstigeren\nEntscheid als angestrebt und damit auch zu einer reformatio in melius\nführen. Dass die Beschwerdeführerin offenbar selbst davon ausging, der\nRückforderungsanspruch des Bundes (oder zumindest ein Teil) wäre\ndurchsetzbar, ändert daran nichts. Es liegt gerade im Wesen der reformatio\nin melius, dass zwar im Interesse der beschwerdeführenden Partei, aber\nentgegen deren Standpunkt entschieden wird.\n17. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die im Streite liegende\nRückerstattungsforderung verjährt ist. Die Beschwerde ist demzufolge\ngutzuheissen und die Beschwerdeführerin ist von den Rückzahlung der\nfraglichen Fürsorgeleistungen befreit.\n\n6\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 65.8 - Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und\nPolizeidepartements vom 22. August 2000\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2001\nAnnée\nAnno\n\nBand 65\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 339\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}