{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-08-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-65-8--_2000-08-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005339.pdf?ID=150005339", "Checksum": "3d28c5beaca0b3f13bd7359e3ff899ca"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.8 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 22.08.2000 JAAC 65.8 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 22.08.2000 JAAC 65.8 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 22.08.2000 JAAC 65.8 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:53", "Checksum": "e9c0b591a52b40e4dddd123103edd458", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 22.08.2000 JAAC 65.8 \r\n\n 4\nder Verjährung kennt das Asylgesetz in der Fassung vom 5. Oktober 1979\nnicht. Das Bundesgericht hat es im zitierten Entscheid abgelehnt, die\nVerjährungsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990\nüber die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) auf eine Forderung im\nZusammenhang mit Kostenersatz gestützt auf das Gewässerschutzgesetz\nzu übertragen. Es hat die Verschiedenartigkeit der Ansprüche (einerseits\nSteuerforderung, andrerseits haftpflichtrechtliche Ansprüche) betont und\ndaraus gefolgert, dass die Frage des Stillstands der Verjährung in casu nach\nden allgemeinen Grundsätzen (ZBl 1997, S. 527) zu beurteilen sei.\nEntsprechendes muss auch für den vorliegenden Fall gelten. Es ist nicht\neinzusehen, weshalb für die Frage des Stillstands der Fristen nicht die\nallgemeinen Grundsätze, wie sie für das öffentliche Recht gelten, zur\nAnwendung kommen sollten. Diese Auffassung wird gestützt durch den\nheutigen Wortlaut von Art. 85 Abs. 3 AsylG. Diese Bestimmung ist seit\n1. Oktober 1999 in Kraft und statuiert, dass die Verjährung des Anspruchs\nauf Rückerstattung von Fürsorgeleistungen ruht, solange ein Sicherheitskonto\nbesteht (an dieser Stelle sei angemerkt, dass für die Beschwerdeführerin nie\nein derartiges Konto errichtet wurde). Hätte der Gesetzgeber generell für\nVerfahren betreffend Rückforderung von Fürsorgeleistungen einen Stillstand\nder Verjährung gewollt, hätte er dies in der genannten Norm klar zum\nAusdruck gebracht. Es darf also angenommen werden, dass die Verjährung\nauch nach neuem Recht nicht ruht, wenn kein Sicherheitskonto besteht und\ndass diesfalls die allgemeinen Grundsätze gelten (vgl. nicht publizierter BGE\nvom 17. April 2000 i.S. Z., E. 2c).\nAus den Akten und der Stellungnahme der Vorinstanz geht nicht hervor,\nweshalb das Verfahren nach dem 12. September 1996 (Verzicht der C. auf eine\nStellungnahme) nicht fortgeführt wurde. Jedenfalls bestehen keine Hinweise,\ndass ein Entscheid in der Sache aus rechtlichen Gründen nicht möglich\ngewesen wäre. Damit ist die Verjährung der Rückerstattungsforderung - wie\nerwähnt - spätestens Ende September 1997 eingetreten.\n16. In der Rechtsmitteleingabe vom 16. April 1999 wird beantragt, es\nsei festzustellen, dass eine Rückerstattungspflicht lediglich im Umfang von\nFr. 12 236.- bestehe. Später, auf den Umstand der Verjährung aufmerksam\ngeworden, machte der Parteivertreter geltend, auch der genannte Betrag\nkönne nicht mehr eingefordert werden, da die Verjährung von Amtes wegen\nzu berücksichtigen sei. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung,\nauf die Einrede der Verjährung sei teilweise verzichtet worden.\nUnbestritten ist, dass im öffentlichen Recht die Verjährung von Amtes wegen\nzu berücksichtigen ist. Es schadet der beschwerdeführenden Partei daher\nnicht, wenn sie die entsprechende Einrede nachträglich oder gar nicht\nvorbringt (ZBl 1997, S. 525 mit weiteren Hinweisen). Es stellt sich daher die\nFrage, welche Bedeutung der Aussage der Beschwerdeführerin zukommt,\nsie anerkenne eine Rückerstattungspflicht im Umfange von Fr. 12 236.-. Zu\nprüfen ist im Weiteren, ob die Entscheidbehörde überhaupt an die gestellten\nBegehren gebunden ist.\nObwohl die Verjährung im öffentlichen Recht unter gewissen Voraussetzungen\nvon Amtes wegen zu berücksichtigen ist, kann der Schuldner rechtsgültig\nauf die Einrede der Verjährung verzichten (vgl. VPB 48.3; BGE vom 14. Mai\n1998 i.S. S., auszugsweise publiziert in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2000,\n\n"}