{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-08-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-65-8--_2000-08-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005339.pdf?ID=150005339", "Checksum": "3d28c5beaca0b3f13bd7359e3ff899ca"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.8 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 22.08.2000 JAAC 65.8 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 22.08.2000 JAAC 65.8 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 22.08.2000 JAAC 65.8 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:53", "Checksum": "e9c0b591a52b40e4dddd123103edd458", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 22.08.2000 JAAC 65.8 \r\n\n 3\nund Stillstand der Verjährung, abgesehen von der Bestimmung, wonach die\nVerjährung ruht, solange ein Sicherheitskonto besteht (Art. 85 Abs. 3 Satz 2\nAsylG).\nIm öffentlichen Recht ist das Institut der Verjährung als allgemeiner\nRechtsgrundsatz anerkannt. Wo eine ausdrückliche Regelung fehlt, kommt es\nentweder zur analogen Anwendung öffentlichrechtlicher Bestimmungen\nfür verwandte Sachverhalte oder zu einer behördlichen Regelung unter\nHeranziehung privatrechtlicher Normen (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des\nAllgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, Rz. 147 und 637; Kölz/Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998,\nRz. 1046; Grisel, Traité de droit administratif, 1984, S. 665 f.).\nFür die Unterbrechung der Verjährung gilt, dass - anders als im Privatrecht\n(vgl. Art. 135 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR], SR 220) - alle\nHandlungen massgeblich sind, «mit denen die Forderung in geeigneter\nWeise beim Schuldner geltend gemacht wird» (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 627;\nGrisel, a.a.O., S. 666). Dies ist insofern von praktischer Bedeutung, als nicht\nausschliesslich einem Justizakt verjährungsunterbrechende Wirkung\nzukommt (BGE 87 I 411 E. 2 S. 414). Vor diesem Hintergrund kann man sich\nfragen, ob das Tätigwerden der C. die Verjährung unterbrochen hat. Diese\nAnnahme erscheint gerechtfertigt. Zum einen war für die Beschwerdeführerin,\ndie anwaltlich vertreten ist, erkennbar, dass das Hilfswerk eine dem Bund\nzustehende Forderung geltend machte; zum anderen hat sie sich auf\ndas Verfahren eingelassen und somit gegenüber dem BFF zum Ausdruck\ngebracht, dass sie an einer Klärung der Rechtslage interessiert war. Es\nschiene daher stossend, zugunsten der Beschwerdeführerin anzunehmen,\ndie Rückerstattungsforderung sei bereits Ende Januar 1997 verjährt gewesen.\n15. Geht man davon aus, dass mit dem Erlass der Verfügung der C. die\nVerjährungsfrist unterbrochen wurde, stellt sich die Frage, ob in diesem\nZeitpunkt erneut die einjährige Verjährungsfrist zu laufen begann, ob diese\nabermals unterbrochen wurde oder allenfalls still stand. Gemäss herrschender\nLehre und Praxis gilt auch für das öffentliche Recht, dass während eines\nhängigen Verfahrens diejenigen Prozesshandlungen, die auf Fortführung\ndes Verfahrens gerichtet sind, die Verjährungfrist unterbrechen und dass\ndamit die - in casu einjährige - Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt\n(Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1997,\nS. 526 mit Hinweisen). Unter die massgeblichen Prozesshandlungen würden\nvorliegend neben der Einsprache vom 15. Mai 1996 auch die Aufforderung zur\nVernehmlassung und die Einreichung einer entsprechenden Stellungnahme\ndurch das Hilfswerk fallen. Am 12. September 1996 hat die C. schriftlich\nmitgeteilt, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Danach hat erkennbar\nkeine Prozesshandlung mehr stattgefunden, die geeignet gewesen wäre,\ndas Verfahren weiter zu treiben. Die Verjährung ist somit ein Jahr später\neingetreten (September 1997), es sei denn, es wäre von einem Fristenstillstand\nauszugehen.\nDer Stillstand der Verjährung bildet im öffentlichen Recht (wie im Privatrecht,\nvgl. Art. 134 OR) die Ausnahme und kommt aus Gründen der Rechtssicherheit\nnur bei einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung oder bei Vorliegen\nbesonderer Umstände in Betracht (vgl. BGE vom 10. September 1996,\npubliziert in ZBl 1997, S. 524 ff.). Bestimmungen betreffend Stillstand\n\n"}