{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2000-08-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-65-8--_2000-08-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005339.pdf?ID=150005339", "Checksum": "3d28c5beaca0b3f13bd7359e3ff899ca"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 65.8 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 22.08.2000 JAAC 65.8 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 22.08.2000 JAAC 65.8 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 22.08.2000 JAAC 65.8 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:53", "Checksum": "e9c0b591a52b40e4dddd123103edd458", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 22.08.2000 JAAC 65.8 \r\n\n 2\nBGE 124 II 489 S. 491). Dies ist in Art. 36 Abs. 1 AsylG von 1979 geschehen für\nden Fall der Zusprechung von Fürsorgeleistungen (vgl. auch Art. 47 der alten\nAsylverordnung vom 22. Mai 1991, AS 1991 1166, wo - unter Bezugnahme auf\nArt. 36 AsylG von 1979 - das Verfahren geregelt wurde bei Verweigerung einer\nLeistung). Von Rückforderung ist nicht die Rede.\nDie Kompetenz, den Rückforderungsanspruch geltend zu machen, kam nach\ndem klaren Wortlaut von Art. 40 Abs. 5 AsylG von 1979 dem Bundesamt\nzu. Dieses konnte die damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben\neinschliesslich Verfügungskompetenz nur auf das Hilfswerk übertragen, wenn\ndies in einer entsprechenden Delegationsnorm vorgesehen gewesen wäre.\nDies ist aber - was das alte Recht betrifft - nicht der Fall. Anders das neue\nRecht: Art. 85 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sieht\nvor, dass die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruches auf die (neu für\ndie Fürsorge zuständigen) Kantone übertragen werden kann.\nDie C. in S. wäre somit für den Erlass der Verfügung vom 16. April 1996 nicht\nzuständig gewesen. Welche Folgen sich daraus ergeben, kann jedoch mit Blick\nauf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens offen gelassen werden.\n12. In materieller Hinsicht legt das BFF seiner Rückerstattungsforderung\ndie von Oktober 1993 bis Februar 1996 ausgerichteten Fürsorgeleistungen\n(abzüglich Einnahmen) von Fr. 74 637.15 zugrunde. Betragmässig wird diese\nSumme von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Was die vor dem\nZeitpunkt der Straftat ausbezahlten Fürsorgegelder betrifft, wurde seitens des\nBFF auf eine Rückforderung «vorläufig verzichtet». Zum auf Beschwerdeebene\nerhobenen Einwand, vor dem 18. Altersjahr ausgerichtete Fürsorgeleistungen\nseien nicht rückerstattungspflichtig, ging die Vorinstanz nicht ein. Vorab stellt\nsich allerdings die Frage der Verjährung.\n13. Sowohl nach altem wie nach geltendem Asylgesetz verjährt der\nAnspruch auf Rückerstattung ein Jahr nach Kenntnis des Anspruchs\nbzw. zehn Jahre nach seiner Entstehung (Art. 40 Abs. 4 AsylG von 1979\nund Art. 85 Abs. 3 AsylG). Vorliegend erhielt das BFF mit dem Urteil des\nRegierungsrates des Kantons S. vom 12. Januar 1996 Kenntnis davon, dass\ndie Beschwerdeführerin nachträglich in den Besitz von Mitteln gelangt war\n(Art. 40 Abs. 2 AsylG von 1979). In diesem Zeitpunkt (Januar 1996) begann\ndie einjährige Verjährungsfrist zu laufen. Geht man davon aus, dass die\nam 15. April 1996 unzuständigerweise ergangene Verfügung der C. keine\nRechtswirkungen entfaltete und auch die Einsprache der Beschwerdeführerin,\ndie die Forderung vollumfänglich bestritt, nicht verjährungsunterbrechende\nWirkung hatte (in Anlehnung an das Privatrecht, wo Handlungen des\nSchuldners, die auf reine Bestreitung der Forderung gerichtet sind, nie die\nUnterbrechung der Verjährung bewirken, vgl. Eugen Bucher, Schweizerisches\nObligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1979, S. 404 f.), dann war die\nRückerstattungsforderung spätestens Ende Januar 1997 verjährt.\n14. Geht man demgegenüber davon aus, dass die Verfügung der C.\n- obwohl in sachlicher Unzuständigkeit erlassen - faktisch der Geltendmachung\nder Rückerstattungsforderung gleichkommt, stellt sich die Frage, welche\nHandlungen des Gläubigers verjährungsunterbrechende Wirkung haben. Wie\nunter E. 13 erwähnt, regelt das Asylgesetz die Verjährung der Geltendmachung\nder Rückerstattungsforderung. Nicht geregelt sind dagegen Unterbrechung\n\n"}