Auch reicht ihr Vermögen, welches unbestrittenermassen lediglich Fr. 20 000.- beträgt, nicht aus, um den erforderlichen Mittelzufluss bis an ihr Lebensende sicherzustellen. Die Verpflichtungserklärung ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes wiederum genügt den Anforderungen von Art. 34 Bst. e BVO nicht. Da die Beschwerdeführerin somit bereits die Anforderungen von Art. 34 Bst. e BVO nicht erfüllt, braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die Voraussetzungen von Art. 34 Bst. a bis d vorliegend gegeben wären. Vielmehr hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 34 BVO zu Recht verweigert.