8 anderen ist eine gewisse Ungleichbehandlung in Anbetracht des erheblichen öffentlichen Interesses an der Vermeidung neuer Fürsorgefälle notwendig und sachlich gerechtfertigt. 12. Wie bereits eingangs erwähnt, verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Anspruch auf eine monatliche Rente gegenüber einer Sozialversicherung oder einer Pensionskasse, aus der die notwendigen Ausgaben für den Lebensunterhalt gedeckt werden könnten. Auch reicht ihr Vermögen, welches unbestrittenermassen lediglich Fr. 20 000.- beträgt, nicht aus, um den erforderlichen Mittelzufluss bis an ihr Lebensende sicherzustellen.