e BVO im Vorteil sind. Dies mag aus Sicht der Gesuchsteller unbefriedigend sein. Zum einen liesse sich diese faktische Privilegierung aber auch dann nicht vermeiden, wenn man das Versprechen der in der Schweiz lebenden Verwandten, für den Lebensunterhalt des Rentners aufzukommen, genügen lassen wollte. Denn nicht jede hierorts lebende, möglicherweise vielköpfige Familie hat ein genügend hohes Einkommen, um eine entsprechende zusätzliche finanzielle Verpflichtung (glaubhaft) eingehen zu können. Zum