BVO verfügt, wenn ihm diese Mittel mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende zufliessen werden, so dass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten des Gesuchstellers, für dessen Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit in der Regel nicht vermitteln. Sicherlich ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dahingehend Recht zu geben, dass damit finanziell besser gestellte Ausländer hinsichtlich der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 34 Bst. e BVO im Vorteil sind.