Sollten sie tatsächlich fürsorgeabhängig werden, wird der Entzug der Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung in der Regel ohne weiteres möglich sein. 11. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass ein Ausländer nur dann über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 34 Bst. e BVO verfügt, wenn ihm diese Mittel mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende zufliessen werden, so dass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist.