Dritter genügen, bei Art. 34 BVO jedoch nicht, bedeutet das keineswegs, dass man die Bestimmungen unterschiedlich auslegt. Vielmehr werden alle drei Bestimmungen dahingehend ausgelegt, dass der Aufenthalt nur dann bewilligt werden kann, wenn der Zufluss von finanziellen Mitteln genügend gesichert ist, so dass der Lebensunterhalt sowie alle übrigen anfallenden Kosten ohne staatliche Beihilfe während des gesamten Aufenthaltes des Gesuchstellers gedeckt werden können. Der Unterschied ist nur, dass diesem Erfordernis bei Schülern und Studenten mit einer Garantieerklärung Genüge getan werden kann, bei Rentnern jedoch nicht. Denn die Ausgangslage ist bei Schülern und Studenten natürlich insofern