7 versprochenen Unterstützungsleistungen präsentiert, wäre aufgrund dieser Umstände deshalb erfahrungsgemäss in den wenigsten Fällen eine realistische Option. 10.5. Was das vom Vertreter der Beschwerdeführerin zur Untermauerung seines Standpunktes in systematischer Hinsicht angeführte Argument anbelangt, die Art. 31 Bst. e und Art. 32 Bst. e BVO müssten, da sie denselben Wortlaut aufwiesen wie Art. 34 Bst. e, auch gleich ausgelegt werden, so ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Lässt man bei den Art. 31 und 32 BVO Garantieerklärungen Dritter genügen, bei Art.