Die Regelung von Art. 39 Bst. c BVO, die in finanzieller Hinsicht lediglich verlangt, dass die in der Schweiz lebende Person (und nicht etwa auch der Ehegatte) über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt ihrer Familie verfügt, erweist sich für die Wahrung der finanziellen Interessen der Schweiz - in Anbetracht der eingangs erwähnten humanitären Gründe - deshalb in der Regel als ausreichend sicher. 10.4. Der vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vorschlag einer lediglich bedingt ausgesprochenen Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b ANAG könnte das Entstehen eines dauerhaften Fürsorgefalles ebenfalls nicht mit der gewünschten Sicherheit verhindern.