Auch mit der Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), auf die der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor den kantonalen Behörden noch ausdrücklich hingewiesen hat, würden die versprochenen Unterstützungsleistungen der Verwandten rechtlich nur in den seltensten Fällen eingefordert werden können. Seit der Revision dieser Bestimmung vom 26. Juni 1998 (in Kraft seit 1. Januar 2000) können gestützt auf diese Bestimmung Verwandte in auf- und absteigender Linie nur noch dann zur Unterstützung verpflichtet werden, wenn sie in günstigen Verhältnissen