BVO widersprechen würde. 10.3. Auch mit der Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), auf die der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor den kantonalen Behörden noch ausdrücklich hingewiesen hat, würden die versprochenen Unterstützungsleistungen der Verwandten rechtlich nur in den seltensten Fällen eingefordert werden können.