im Gegensatz zu diesen Beherbergungsgarantien, die nur das Versprechen enthalten, ungedeckt gebliebene Kosten zu übernehmen, geht es vorliegend um die Verpflichtung, von vornherein für alle Lebenshaltungskosten des Rentners aufzukommen). Sie wäre deshalb nichtig beziehungsweise teilweise nichtig; wobei die Teilnichtigkeit im Sinne einer Reduktion der vereinbarten Dauer auf das zulässige Mass, auf die das Bundesgericht in Fällen von übermässig langer Bindungsdauer bisweilen erkennt, ebenfalls Sinn und Zweck von Art. 34 Bst. e BVO widersprechen würde.