6 Verwandten - unabhängig davon, wie man solch eine Verpflichtungserklärung rechtlich qualifizieren wollte (vgl. hierzu VPB 57.1 [1993], wonach es sich bei den so genannten Beherbergungsgarantien um einen zwischen dem Gesuchsteller und dem Garanten abgeschlossenen Vertrag zugunsten Dritter - dem Staat - im Sinne von Art. 112 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) handeln soll; im Gegensatz zu diesen Beherbergungsgarantien, die nur das Versprechen enthalten, ungedeckt gebliebene Kosten zu übernehmen, geht es vorliegend um die Verpflichtung, von vornherein für alle Lebenshaltungskosten des Rentners aufzukommen).