Sie dürfte auch nicht widerrufbar sein oder gar vom Rentner und den Verwandten einvernehmlich aufgelöst werden können. Da das Lebensende aber nicht zum Voraus bekannt ist, handelte es sich damit um eine Verpflichtung von unbestimmter Dauer und damit schlussendlich auch unbestimmter Höhe. Die entsprechende Verpflichtung enthielte damit aber eine unzulässige übermässige Bindung der