Das Fürsorgerisiko könnte mit anderen Worten nur dann als genügend gering betrachtet werden, wenn das Versprechen der Verwandten, für den Lebensunterhalt des Rentners aufzukommen, auch rechtlich durchgesetzt werden könnte. Eine Garantieerklärung, wie sie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorschlägt, kann nun aber kaum rechtlich bindend ausgestaltet werden. Immerhin müsste sie, um den Zweck von Art. 34 Bst. e BVO zu erfüllen, die Verpflichtung der Verwandten enthalten, bis zum Lebensende des Rentners für dessen Lebensunterhalt aufzukommen. Sie dürfte auch nicht widerrufbar sein oder gar vom Rentner und den Verwandten einvernehmlich aufgelöst werden können.