Zum einen führte diese Argumentation zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen, hätte sie doch zur Folge, dass einer Garantieerklärung, je nachdem aus welchem Kulturkreis der Garant stammt, unterschiedliches Gewicht beigemessen werden müsste. Zum anderen interessiert vorliegend gerade, ob die Verwandten auch dann zur Bezahlung der Unterstützungsleistungen angehalten werden können, wenn sie ihre sittliche Pflicht missachten. Das Fürsorgerisiko könnte mit anderen Worten nur dann als genügend gering betrachtet werden, wenn das Versprechen der Verwandten, für den Lebensunterhalt des Rentners aufzukommen, auch rechtlich durchgesetzt werden könnte.