Dies müsse umso mehr gelten, wenn aufgrund der heimatlichen Kultur der Betroffenen eine starke sittliche Pflicht zur Leistung einer solchen Unterstützung bestehe. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass das Argument der sittlichen Pflicht - obwohl vom Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau übernommen - vorliegend selbstverständlich nicht berücksichtigt werden kann. Zum einen führte diese Argumentation zu sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen, hätte sie doch zur Folge, dass einer Garantieerklärung, je nachdem aus welchem Kulturkreis der Garant stammt, unterschiedliches Gewicht beigemessen werden müsste.