Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertritt nun die Ansicht, dass die erforderliche Sicherheit des Mittelzuflusses auch dann gewährleistet sei, wenn in der Schweiz lebende nahe Verwandte des Rentners, die finanziell in der Lage seien, für dessen Lebensunterhalt aufzukommen, sich im Rahmen einer Garantieerklärung zur Übernahme der entsprechenden Kosten verpflichteten. Dies müsse umso mehr gelten, wenn aufgrund der heimatlichen Kultur der Betroffenen eine starke sittliche Pflicht zur Leistung einer solchen Unterstützung bestehe.